Die Überlastungsanzeige
Nachdem uns in der Bezirksgruppe in der Vergangenheit einige Anfragen zum Thema Überlastung am Arbeitsplatz erreicht haben, wollen wir uns dem Thema widmen und als Service einen Vordruck auf unserer Homepage anbieten.
Warum eine Überlastungsanzeige
Eine Überlastungsanzeige dient dazu, dem Dienstherrn Mängel „bei der personellen Organisation zu verdeutlichen“. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine unzureichende personelle Besetzung des Arbeitsbereiches bzw. um Fehler bei der Verteilung der vorhandenen Arbeit. Die Anzeige hat das Ziel, eine Entlastung und Verbesserungen zu erreichen. Der Anzeigende macht dem Arbeitgeber und Dienstherrn deutlich, dass die Arbeit durch ihn nicht mehr bewältigt werden kann und deshalb Fehler im Geschäftsgang nicht auszuschließen sind.
Der Arbeitnehmer/Beamte bleibt jedoch grundsätzlich in der Pflicht, seine Dienstleising unter Berücksichtigung der Weisungen mit der ihm möglichen Sorgfalt zu erbringen. Eine Überlastungsanzeige berechtigt nicht zu einem pflichtwidrigen Handeln.
Rechtlich gesehen….
Der Arbeitnehmerbereich ist gemäß § 242 BGB-Leistung nach Treu und Glauben- (Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.) verpflichtet, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Darum müssen auch die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ihre Vorgesetzten rechtzeitig darüber informieren, wenn die übertragene Arbeit nicht ausreichend verrichtet werden kann oder nur mangelhaft erledigt wird. § 618 BGB –Pflicht zu Schutzmaßnahmen verpflichtet den Arbeitgeber im Gegenzug, Dienstleistungen unter seiner Leitung „so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Beamte tragen nach den gleichlautenden Vorschriften der § 63 BBG (Bundesbeamte) bzw. § 36 BeamtStG (Landesbeamte) die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Handlungen. Verletzen sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so sind sie nach § 75 BBG (Bundesbeamte) und § 48 BeamtStG (Landesbeamte) zum Schadensersatz verpflichtet. Hier wird man die Überlastungsanzeige als eine Folge der Verpflichtung des Beamten aus seinem Dienst- und Treueverhältnis ansehen können, seine Bedenken unverzüglich geltend zu machen.
Daraus ergibt sich, dass es weder der Arbeitnehmer noch der Beamte unterlassen darf, seinen Vorgesetzten auf „Missstände und Fehlentwicklungen“ zum Arbeitsvorgang hinzuweisen.
Die Folgen einer ordnungsgemäßen Überlastungsanzeige sind:
- Der Arbeitgeber bzw. der Dienstherr ist aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten, den vorhandenen Missständen entgegenzuwirken und
- der Arbeitnehmer oder Beamte befreit sich von einer ihm evtl, drohenden Schadensersatzpflicht.
Form und Inhalt der Überlastungsanzeige
Da mündliche Aussagen oft keinen Beweiswert besitzen oder nicht ernst genommen werden, ist es wichtig, die Überlastungsanzeige schriftlichzu stellen. Welchen Inhalt sollte nun eine Überlastungsanzeige aufweisen?
Eine Überlastungsanzeige sollte insbesondere auf folgende Punkte eingehen:
- Welcher Arbeitsumfang ist zu bewältigen? (Anzahl der Fälle etc.)
- Wie ist die Organisationseinheit gegenwärtig besetzt?
- Wodurch ist die Arbeitsüberlastung entstanden? (Urlaub oder Erkrankung von Kollegen; übermäßige Vertretungen, die der Beschäftigte vorzunehmen hat; erforderliche Ausbildung von Nachwuchskräften etc.)
- Wie wirkt sich die Arbeitsüberlastung im Einzelfall aus? (Beschwerden von Bürgern; längere Bearbeitungszeiten; Arbeitsrückstände etc.)
Welche persönlichen Folgen können sich für den Beschäftigten ergeben? (Krankheit, Erschöpfung)
Die Überlastungsanzeige sollte mit einer Aufforderung enden, die aufgezeigten Missstände baldmöglichst zu beheben.